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   BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54   

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https://dejure.org/1956,2375
BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54 (https://dejure.org/1956,2375)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1956 - I ZR 191/54 (https://dejure.org/1956,2375)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1956 - I ZR 191/54 (https://dejure.org/1956,2375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1956, 592
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH LM ZPO 302 Nr. 1; BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53] [141]; RGZ 68, 32 [zu § 273 BGB]; 78, 334 [zu § 27]; 134, 144 [zu § 27]; 158, 6 [14]; RGWarn 1917 Nr. 134) ist ein rechtlicher Zusammenhang nicht nur dann gegebene wenn die verschiedenen Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis, sondern auch dann, wenn sie auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen, sofern nur die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche gründen, in einem derartig inneren, natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen.
  • RG, 26.05.1914 - III 62/14

    Zurückbehaltung; Aufrechnung; Aufrechnungsverbot; Arglisteinrede

    Auszug aus BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54
    Bei beiderseits fälligen Geldforderungen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts regelmässig als Aufrechnung anzusehen, da die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg hat (RGZ 83, 138 [140]; 85, 108 [110]; 123, 6 [8]).
  • RG, 06.12.1928 - VI 229/28

    1. Kann ohne genaue Feststellung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen

    Auszug aus BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54
    Bei beiderseits fälligen Geldforderungen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts regelmässig als Aufrechnung anzusehen, da die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg hat (RGZ 83, 138 [140]; 85, 108 [110]; 123, 6 [8]).
  • RG, 03.02.1912 - I 48/11

    Ist dauernde Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und ihrem Kunden stets ein

    Auszug aus BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH LM ZPO 302 Nr. 1; BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53] [141]; RGZ 68, 32 [zu § 273 BGB]; 78, 334 [zu § 27]; 134, 144 [zu § 27]; 158, 6 [14]; RGWarn 1917 Nr. 134) ist ein rechtlicher Zusammenhang nicht nur dann gegebene wenn die verschiedenen Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis, sondern auch dann, wenn sie auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen, sofern nur die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche gründen, in einem derartig inneren, natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen.
  • RG, 30.09.1913 - III 233/13

    Kann in der Erklärung, daß man von dem Zurückbehaltungsrechte Gebrauch mache,

    Auszug aus BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54
    Bei beiderseits fälligen Geldforderungen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts regelmässig als Aufrechnung anzusehen, da die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg hat (RGZ 83, 138 [140]; 85, 108 [110]; 123, 6 [8]).
  • BGH, 02.12.1952 - I ZR 58/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54
    Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2.12.1952 I ZR 58/52 nicht entgegen.
  • RG, 27.05.1938 - VII 16/38

    1. Kann bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer gegenüber dem Verletzten,

    Auszug aus BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH LM ZPO 302 Nr. 1; BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53] [141]; RGZ 68, 32 [zu § 273 BGB]; 78, 334 [zu § 27]; 134, 144 [zu § 27]; 158, 6 [14]; RGWarn 1917 Nr. 134) ist ein rechtlicher Zusammenhang nicht nur dann gegebene wenn die verschiedenen Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis, sondern auch dann, wenn sie auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen, sofern nur die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche gründen, in einem derartig inneren, natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen.
  • RG, 09.11.1931 - VI 268/31

    Über die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB.

    Auszug aus BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH LM ZPO 302 Nr. 1; BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53] [141]; RGZ 68, 32 [zu § 273 BGB]; 78, 334 [zu § 27]; 134, 144 [zu § 27]; 158, 6 [14]; RGWarn 1917 Nr. 134) ist ein rechtlicher Zusammenhang nicht nur dann gegebene wenn die verschiedenen Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis, sondern auch dann, wenn sie auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen, sofern nur die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche gründen, in einem derartig inneren, natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen.
  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 164/98

    Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung massefremder Gegenstände

    bb) Es trifft ferner zu, daß nach einer vom Reichsgericht übernommenen Rechtsprechung bei Kontokorrentverhältnissen durch die mit dem Rechnungsabschluß verbundene Saldoanerkennung die in die laufende Rechnung eingestellten Einzelforderungen untergehen und nur die durch das Schuldanerkenntnis begründete Saldoforderung übrigbleibt (BGHZ 26, 142, 150; 50, 277, 279; BGH, Urt. v. 27. März 1956 - I ZR 191/54, LM HGB § 355 Nr. 12; v. 28. April 1975 - II ZR 113/74, WM 1975, 556, 557).
  • BGH, 22.10.1957 - VIII ZR 67/56

    Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils

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